Viele Verbraucher sind immer noch der Meinung, Kindergeld sei eine Sozialleistung. Das ist nicht der Fall. Zwar sind die Familienkassen zuständig, doch dienen Kindergeldleistungen der steuerlichen Ausgeglichenheit und Existenzsicherung von in Deutschland lebenden Kindern. Der Kindergeldanspruch beginnt mit der Geburt, wird allerdings nur auf Antrag bewilligt. Hier findest Du hilfreiche Informationen zu wichtigen Themen wie Anspruch, Antrag und Auszahlung.
Inhaltsübersicht
Wer ist kindergeldberechtigt?
Im Januar 2012 trat eine der wichtigsten Reformen im Kindergeldgesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine Einkommensgrenze mehr, sodass auch volljährige Kinder Leistungen beziehen können, wenn sie mehr verdienen. Vorausgesetzt, es besteht ein Anspruch. Kindergeld bekommen alle Eltern mit Wohnsitz/Aufenthaltsort in Deutschland oder mit Auslandswohnsitz, wenn sie in Deutschland regelmäßig Einkommenssteuer zahlen. Auch Angehörige der Europäischen Union erhalten Kindergeld, wenn ihr Aufenthaltsort in der Bundesrepublik liegt. Menschen mit Migrationshintergrund können bei Nachweis der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Leistungen beantragen, genauso wie Asylbewerber, die in Deutschland als solche anerkannt sind. Bei getrennt lebenden Eltern erhält derjenige die Zahlungen, in dessen Haushalt der Nachwuchs lebt. Neben den leiblichen Eltern haben Adoptiv- und Pflegeeltern, Großeltern und andere Erziehungsberechtigte Anspruch auf Kindergeldleistungen.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Der Kindergeldanspruch beginnt mit dem Geburtsmonat. Kinder, die am Monatsletzten geboren werden, erhalten für den vollen Monat Kindergeld, in dem die Geburt stattfand. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Nur Eltern und andere Erziehungsberechtigte können den Antrag stellen, das Kind ist herzu nicht berechtigt. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt über die Volljährigkeit hinaus bestehen, wenn sich der Nachwuchs in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet. Wenn Du bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet bist, wird Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr bezahlt. Solltest Du Deinen Wehrdienst oder Zivildienst ableisten, werden die fehlenden Monate anschließend auch nach dem 25. Lebensjahr weiter bezahlt. Alle gesetzlichen Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) verankert. Für behinderte Kinder gelten diese Altersbeschränkungen nicht. Besteht eine Behinderung schon vor Eintritt des 25. Lebensjahrs, zahlt die Familienkasse uneingeschränkt weiter.
Verschiedene Lebenssituationen bei Volljährigen
Für volljährige Kinder gelten nicht nur besondere Bestimmungen, sondern diese sind nochmals in verschiedene Lebenssituationen unterteilt. Eltern haben Anspruch, wenn Kinder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder einen Ausbildungsplatz suchen, ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren oder wenn sie sich in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungen befinden. Allerdings gilt hier eine Maximalgrenze von vier Monaten. Auch für verheiratete Kinder gelten Sonderregelungen. Im Oktober 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass auch in einer Ehe lebende Kinder weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Vorher erlosch die Berechtigung mit der Eheschließung. Eine Ausnahme gab es nur, wenn es sich um einen sogenannten Mangelfall handelte, das heißt, wenn die Einkommen beider Ehepartner nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichten. Eltern, die ihren Kindern gegenüber noch unterhaltspflichtig sind, aber keinen Kindergeldanspruch mehr haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen. Nach Deiner ersten Ausbildung bekommen Deine Eltern nur noch Kindergeld, wenn sie nachweisen, dass Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Ein 450-Euro-Job ist also kein Problem.
Wie hoch ist der Kindergeldbetrag?
Die Höhe des Kindergelds ist nach § 66 EStG und § 6 BKGG festgelegt. Wie hoch der Kindergeldbetrag ist, definiert sich über die Anzahl der Kinder. Für das erste und zweite Kind erhalten Erziehungsberechtigte jeweils 184 Euro pro Monat, für das dritte Kind sind es 190 Euro und ab dem Vierten gibt es 215 Euro aus der Familienkasse. Wenn der Kindergeldanspruch endet, fällt der höchste Betrag weg – also bei mehreren Kindern 215 Euro. Die letzte Kindergelderhöhung ist schon lange her und stammt aus dem Jahr 2010. Sobald kannst Du nicht mit einer neuen Runde rechnen, denn die nächste Erhöhung ist erst für 2016 vorgesehen. Eigentlich sollte es schon 2013 mehr Geld geben, doch nach monatelangen Koalitionsgesprächen wurde der Vorschlag verworfen. Die Politiker kündigten groß an, für jedes Kind 35 Euro mehr pro Monat zu zahlen. Die Regelung sollte 2014 in Kraft treten. Inzwischen ist klar, dass es die nächsten Jahre keine Kindergelderhöhung geben wird. Bisher steht allerdings nicht fest, wie hoch der Betrag 2016 ausfallen wird.
Kindergeldrechner helfen bei der Ermittlung des Kindergeldbetrages
Wenn Deine Eltern wissen wollen, wie hoch der Kindergeldbetrag ist, helfen Kindergeldrechner im Internet. Die Kalkulatoren berücksichtigen verschiedene Kriterien, um individuelle Ergebnisse zu liefern. Besonders sinnvoll sind Kindergeldrechner, wenn ein Anspruch für mehrere Kinder besteht. Die Rechner sind mit neuesten Zahlen gefüttert. Beispielsweise wurde die letzte Kindergelderhöhung berücksichtigt, genauso wie die Grenzen der Einkommen oder die Anhebung des Existenzminimums. Kindergeldrechner prüfen auch die Berechtigung und fragen spezielle Parameter zu volljährigen Kindern ab. Du kannst also in wenigen Minuten erfahren, ob Du im Kindergeldbezug bist und wenn ja, welcher Betrag Dir zusteht.
Wo beantrage ich Kindergeld?
Wollen Deine Eltern Kindergeld beantragen, ist das über die Familienkassen der Arbeitsämter oder der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber der jeweiligen Städte und Gemeinden möglich. Kindergeldleistungen werden nur auf Antrag bewilligt. Deine Eltern sollten den Antrag möglichst frühzeitig stellen, denn nach vier Jahren seit Anspruchsberechtigung verjährt der Anspruch. Formulare für die Beantragung sind bei den Behörden vor Ort erhältlich oder als Download im Internet auf der Website der Familienkasse (familienkasse.de). In der Regel ist immer die Familienkasse des Arbeitsamts zuständig, nur bei Angestellten im öffentlichen Dienst bearbeitet die Familienkasse des Dienstherrn die Anträge. Erziehungsberechtigte müssen in dem Antrag beweisen, dass die Kinder tatsächlich existieren. Nach der Entbindung ist die Geburtsurkunde das richtige Dokument – entweder im Original oder als beglaubigte Kopie. Beglaubigungen erstellen die zuständigen Rathäuser. Bei volljährigen Kindern müssen regelmäßig Bescheinigungen von Schulen, Hochschulen oder Ausbildungsstätten vorgelegt werden. Auf den Bescheinigungen muss die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung ersichtlich sein. Behindertenausweise oder ärztliche Gutachten erbringen den Nachweis bei behinderten Kindern.
Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?
Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Die Familienkasse überweist das Geld auf das angegebene Konto des Kindergeldberechtigten. Im öffentlichen Dienst erfolgt die Überweisung in Kombination mit den Bezügen. Die Auszahlungstermine werden anhand der Kindergeldnummer festgelegt und erfolgen entweder am Monatsanfang, im laufenden Monat oder am Monatsende. Wie hoch das Kindergeld tatsächlich ist oder ob ein Kinderfreibetrag gilt, richtet sich nach der Einkommenshöhe. Bei erstmaliger Beantragung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung. Gegen diesen Bescheid können Deine Eltern innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Bei Ablehnung ist eine kostenpflichtige Klage beim Finanzgericht möglich.
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